Datenschutzgesetz

Worum geht es?

Der Begriff Datenschutzgesetz zielt auf die gesetzlichen Regelungen im Datenschutz ab. Dabei lässt sich zwischen allgemeinen und spezifischen Gesetzen unterscheiden. Zu den allgemeinen Gesetzen zählen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze (LDSGs). Zusätzlich gibt es noch zahlreiche spezifische Gesetze, wie z.B. das TTDSG oder die Sozialgesetzbücher, die für spezielle Sachverhalte gesetzliche Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten enthalten.

Übergeordnet steht die Datenschutz-Grundverordnung, die auf europäischer Ebene den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt und für alle EU-Staaten unmittelbar gilt. Für Teilbereiche wie z.B. den Datenschutzbeauftragten, den Beschäftigtendatenschutz oder den Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden gibt es Öffnungsklauseln, die es den Nationalstaaten erlaubt, eigene Gesetze zu verabschieden. Das ist z.B. der Grund, warum es eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten in bestimmten europäischen Ländern gibt, in anderen jedoch nicht.

Auf nationaler Ebene gibt es in Deutschland beispielsweise das BDSG. Dieses ergänzt die Regelungen der DS-GVO und ist in Teilbereichen zusätzlich zu berücksichtigen.

Durch die föderale Struktur in der Bundesrepublik Deutschland gibt es zusätzlich noch in jedem Bundesland ein Landesdatenschutzgesetz.

Speziell für kirchliche Stellen gilt für evangelische kirchliche Stellen das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) und für katholische kirchliche Stellen das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Die Kirchengesetze sind stark an der DS-GVO orientiert, in Teilbereichen (Informationspflichten, Reaktionszeiten, Bußgelder) bieten sie Erleichterungen gegenüber der DS-GVO.

Für wen gelten die Gesetze?

Die DS-GVO gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die alleine oder mit anderen personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, wie sie das genau tun. Räumlich gilt sie, wenn diese Stellen Daten in der EU verarbeiten oder auch wenn sie ihren Sitz nicht in der EU haben, jedoch Daten von Menschen, die sich in der EU aufhalten (zur Vereinfachung: Europäern) verarbeiten.

Einfacher formuliert: Die DS-GVO gilt für alle Unternehmen, Vereine, Organisationen, Behörden, die Daten in der EU oder von Europäern verarbeiten.

Das BDSG gilt für alle öffentlichen Bundesbehörden und auch Landesbehörden, soweit es für diese keine speziellen Regelungen in LDSGs gibt. Zusätzlich gelten die Regelungen auch für die nichtöffentlichen Stellen (Unternehmen, Vereine, Organisationen).

Die LDSGs gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Landesbehörden und sonstige öffentliche Stellen der Länder und Kommunen. Für Polizeibehörden, den Verfassungsschutz und ähnliche Organisationen gibt es wiederum Spezialgesetze.

Für kirchliche Religionsgemeinschaften können spezifische Gesetzte gelten, z.B. das KDG für katholische und das DSG-EKD für evangelische Stellen.

Zusätzlich zu den hier genannten Gesetzen können je nach Sachverhalt Spezialgesetze gelten. Für Webseitenbetreiber gelten z.B. Bereiche des Telemediengesetzes bei Impressumsangaben für Webseiten. Die Sozialgesetzbücher gelten für die Verarbeitung von Sozialdaten.

Wann gelten die Gesetze nicht?

Die DS-GVO, das BDSG und die LDSGs gelten nicht, wenn jemand für familiäre oder persönliche Zwecke (z.B. Ahnenforschung, eine Familienwebseite, privates Verzeichnis mit Anschriften oder Telefonnummern) personenbezogene Daten verarbeitet. Das ist jedoch kein Freischein für einen fahrlässigen Umgang mit personenbezogenen Daten von Familienangehörigen oder Freunden. Auch bei der Übermittlung von Kontaktdaten an WhatsApp / Facebook ohne Einwilligung der Familienmitglieder oder Freunde ist ein Schadensersatzanspruch durch Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte nach dem Grundgesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich.

Verfasser: Julian Häcker

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