Datenschutzkonforme Berichte in der Jugendhilfe

Die freien Jugendhilfeeinrichtungen werden vielfach aufgefordert, Stellungnahmen, Tischvorlagen der Entwicklungsberichte (fortfolgend Berichte), insbesondere in der Vorbereitung eines Hilfeplangesprächs über das Kind/den Jugendlichen/jungen Erwachsenen (fortfolgend nur Kind genannt) zu verfassen und an das Jugendamt weiterzuleiten.

Im der täglichen Arbeit der freien Jugendhilfeeinrichtungen ist dieses Vorgehen gang und gäbe. Ist es jedoch richtig und was ist die Rechtsgrundlage der Datenübermittlung an das Jugendamt? Bei näheren Recherchen kann man feststellen, dass keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Berichten vorliegt, sondern viel mehr das Jugendamt in der Pflicht ist, die Datenerhebung direkt bei dem Kind und den Sorgeberechtigten vorzunehmen, so lange es sich nicht um seelisch behinderte Kinder handelt und die Berichte bei speziellen Psychotherapeuten nach § 35a SGB VIII erhoben werden.

Art. 5 i.V.m mit Art. 6 DS-GVO fordert, dass personenbezogene Daten nur rechtmäßig, also mit gesetzlichem Erlaubnistatbestand verarbeitet werden. § 36 SGB VIII fordert die Mitwirkung des Kindes und der Personensorgeberechtigten bei der Erstellung von Hilfeplänen. Berichte, die von Seiten des freien Jugendhilfeträgers erstellt werden, degradieren zudem das Kind zu einem Objekt¹, welches die Wunsch- und Wahlrechte des Kindes nach § 5 SGB VIII nicht berücksichtigt.

Problematisch für die freien Träger ist auch, dass die Beschäftigten dem Privatgeheimnis nach § 203 StGB unterliegen und durch die Erstellung der Berichte zur Preisgabe von Privatgeheimnissen gezwungen werden, in die das Kind im Zweifel nicht eingewilligt hat.

Hinzukommt, dass die Jugendämter nach § 62 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet sind, Sozialdaten bei den betroffenen Personen (Kinder und Sorgeberechtigte) direkt zu erheben. Die Geltung von Ausnahmenormen (§ 62 Abs. 3 SGB VIII) ist grundsätzlich nicht nachvollziehbar, da die Berichte im Vorfeld von Hilfeplangesprächen erhoben werden, jedoch die Hilfeplangespräche mit den betroffenen Personen stattfinden. Damit besteht ein konkreter Termin, bei dem die Daten erhoben werden können. Dazukommt, dass erforderliche Einschätzungen der freien Träger im Beisein der Kinder und Sorgeberechtigten abgefragt werden könnten, da diese nach § 36 Abs. 2 SGB VIII mit zu den Hilfeplangesprächen hinzugezogen werden sollen.

Insbesondere durch den Direkterhebungsgrundsatz, dem das Jugendamt unterliegt, ist auch die Erforderlichkeit der Datenerhebung und Weitergabe im Rahmen der Berichte infrage zu stellen. Datenverarbeitungen sind auf das für die Erfüllung der Zwecke angemessene Maß zu minimieren (Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO). Besteht für das Jugendamt keine Grundlage, die Berichte von den freien Trägern einzufordern, besteht auch kein Zweck, diese an das Jugendamt weiterzugeben. Damit ist auch die Inanspruchnahme einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO nicht anwendbar.

Eine legitime und nachvollziehbare Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Berichte konnte nicht gefunden werden, weshalb aus Datenschutzsicht empfohlen wird, keine Stellungnahmen, Tischvorlagen oder Entwicklungsberichte an das Jugendamt weiterzugeben. Es sollte gemeinsam mit den Jugendämtern nach adäquaten Lösungen gesucht werden, um eine zielführende und einbindende Lösung für die Kinder zu suchen.

Dies könnte z.B. in Form von Tätigkeitsberichten erfolgen, die die Qualität der geleisteten Tätigkeiten und die angewendeten Theorien und Methoden beschreiben.² Damit wäre das Jugendamt in der Lage, die fachliche Qualität und Geeignetheit des freien Trägers festzustellen.³

Autor: MK

Bildquelle: Bild von  Pexels auf pixabay

[1] Busch, 1997, S. 84 aus Christof Radewagen, Endlich: Entwicklungsbericht ade. Eine Entwicklung in Niedersachsen, in Jugendhilfe, 45 (2007) 1, S. 29-33

[2] M. Karl-Heinz Lehmann, Christof Radewagen, Ulrike Stücker; Theorie und Praxis der Jugendhilfe 22, Jahrgang 2018; Basiswissen Datenschutz, SchöneworthVerlag, Dähre, S. 69

[3] M. Karl-Heinz Lehmann, Christof Radewagen, Ulrike Stücker; Theorie und Praxis der Jugendhilfe 22, Jahrgang 2018; Basiswissen Datenschutz, SchöneworthVerlag, Dähre, S. 70

weitere Quellen/Literatur:

  • Christof Radewagen, Endlich: Entwicklungsbericht ade. Eine Entwicklung in Niedersachsen, in Jugendhilfe, 45 (2007) 1, S. 29-33
  • Karl-Heinz Lehmann, Christof Radewagen, Ulrike Stücker; Theorie und Praxis der Jugendhilfe 22, Jahrgang 2018; Basiswissen Datenschutz, Schöneworth Verlag, Dähre
  • Münder & Meysen / Trenczek; SGB VIII Kommentar; 8. Auflage 2019; Nomos Verlag

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